Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „ImpulsWerk Münster e.V.“ und wird unter der Vereinsregisternummer VR 4613 im Vereinsregister Münster geführt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne des Kinder- Jugendhilfegesetzes (SGB VIII KJHG), sowie die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) Organisation und Durchführung von Sport- und Bewegungsangeboten
b) Außerschulische und die Schule begleitende Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit mit dem Schwerpunkt auf Sport, Spiel und Bewegung sowie musisch-kulturellen Angeboten im Sinne der Erziehung, Bildung und Gesundheitsförderung
c) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Multiplikatoren in der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit in Form von Schulungen, Lehrgänge, Seminare und Workshops - Bei der Verfolgung der Vereinszwecke verhält sich der Verein
a) weltanschaulich, parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral,
b) nachhaltig, ökologisch, ressourcenorientiert
c) und tritt körperlicher, seelischer sowie sexualisierter Gewalt entgegen. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Das ImpulsWerk Münster e.V. ist in folgenden Verbänden Mitglied und richtet sich nach deren Satzungen, Bestimmungen und Ordnungen:
- Stadtsportbund Münster e.V.
- Landessportbund NRW e.V. und den zugehörigen Fachverbänden, welche sich aus
dem Sportbetrieb des Vereines ergeben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Erwerb der Mitgliedschaft steht jeder natürlichen sowie juristischen Personen offen, bedarf jedoch bei Kindern und Jugendlichen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Über ein schriftliches Aufnahmeformular wird die Mitgliedschaft beantragt.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich unter Wahrung der Kündigungsfrist von einem Monat.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Vereinsmitglied den Vereinsinteressen zuwider handelt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart_in, sowie dem/der Kinder- und Jugendwart_in und bis zu drei Beisitzer_innen. Zum/zur 1. oder 2. Vorsitzenden sowie zum/zur Kassenwart_in kann gewählt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorsitzende sind einzelvertretungsbrechtigt. Die Vertretungsmacht jedes Einzelnen ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass bei Verträgen die einen der Vorsitzenden selbst betreffen, der/die Kassenwart_in gegenzeichnen muss.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger_innen gewählt sind.
- Zudem kann der Vorstand um weitere Funktionsträger erweitert werden, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Der Vorstand kann für seine Amtszeit einen/eine Geschäftsführer_in bestellen.
- Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Übungsleiterfreibetrags sowie nach § 3 Nr. 26a EStG eine Ehrenamtspauschale erhalten.
- Der Vorstand kann neben seinen originären Tätigkeiten, siehe unter 8., eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ausüben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig.
- Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
e) Erstellung eines Jahresberichts;
f) Koordinierung aller Maßnahmen;
g) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 9 Vorstandssitzungen
- Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich nach seiner Wahl in elektronischer Form, schriftlich oder fernmündlich unter der Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Es ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen weitere Personen zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit zählt Stimme des 1. Vorsitzenden zweifach.
- Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zustimmt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Der Vorstand muss weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
- Die Einladung mit der Tagesordnung hat durch den Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 v.H. der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetze oder diese Satzung nicht etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Erstellung von Konzeption und Entwicklung von Maßnahmen im Sinne des §2 sowie deren Verbreitung;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festlegung der Beitragsordnung;
f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
g) Wahl der Kassenprüfer_in; ein/eine Kassenprüfer_in darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte_r des Vereins sein. (Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer_in).
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem Beschluss kann der/die Antragsteller_in und soll der Vorstand gehört werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, innerhalb von 4 Wochen, eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Träger über.
- Bei der alleinigen Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kindern- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 15.02.2006 in Münster in der Gründungsversammlung beschlossen und wurde unter schriftlicher Beschlussfassung am 23.03.2006 um der Vereins- registereintragung gerecht zu werden geändert. Seid dem 30.03.2006 tritt sie mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Fassung vom 30.03.2006 und wurde auf der Mitgliedervollversammlung vom 18.12.2013 geändert und neugefasst und trat mit der Eintragung vom 04.04.2014 in das Amtsregister in Kraft. Durch die Mitgliederversammlung am 04.09.2016, die die Namensänderung vom Ferienwerk Münster e.V. zum ImpulsWerk Münster e.V. und deren Änderung in § 1 Abs. 1 und darüber hinaus die entsprechende Angleichung in § 3 beschlossen hat, verändert sich die Satzung in der Fassung vom 04.04.2014. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Amtsregister vom 16.06.2017 in Kraft.